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GRAL Volksinitiative für sauberen Strom
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Initiativtext:
Art. 34 b.
Energie
1
keine Änderung
2
abgeändert:
Sie fördern insbesondere
die Nutzung erneuerbarer Energien.
3
neu: Der Kanton setzt sich unter
anderem im Rahmen seiner Beteiligung an
Elektrizitätsunternehmen für
die Förderung der erneuerbaren Energie ein.
Er wendet sich gegen die Nutzung von
Kernenergie und fossilen Energieträgern
sowie deren Handel.
4
neu: Der Kanton informiert die
Bevölkerung jährlich über seine
Energiepolitik sowie seine Fortschritte in
der Förderung erneuerbaren Energien gemäss
Absatz 2 und 3.
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